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Aufenthaltsabgabe auf Villen, Wohnungen und Unterkünfte im Allgemeinen
31.12.2022
1 Minute
Grundlage der Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten auf dem Gemeindegebiet von Personen, die nicht in der Gemeinde ansässig sind.D.P.R.A. vom 20.10.1988, Nr. 29/L
In der Meldung sind die Merkmale der Wohneinheit anzugeben, welche dann mit Beschluss des Gemeindeausschusses je nach Standort, Ausstattung und Beschaffenheit in eine von vier möglichen Kategorien eingestuft wird.
Die Meldung ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu machen und gilt auch für die folgenden Jahre, sofern der Gemeinde keine Änderungen mitgeteilt werden. Dies gilt auch für Verbesserungen, die sich auf die Einstufung der Wohneinheiten auswirken.
Die Aufenthaltsabgabe ist jährlich zu entrichten und setzt sich aus einer auf die Kategorie bezogenen Grundabgabe und einer nach Kategorie und nutzbarer Fläche bemessenen Zusatzabgabe zusammen.
Die Aufenthaltsabgabe ist unabhängig von der Anzahl der Personen und der Nächtigungen zu entrichten. Lediglich für die vermieteten oder entliehenen Unterkünfte wird die Abgabe auf den Zeitraum der tatsächlichen Benutzung berechnet.
Meldung Aufenthaltsabgabe in Villen, Wohnungen und Unterkünften im Allgemeinen
Zuletzt aktualisiert: 29.08.2024, 15:19 Uhr